Abschlussnoten der zentralen Prüfungen in Klasse 10 ungerecht?
Der Elternverein NRW e.V. forderte heute den Staatssekretär im Schulministerium, Günter Winands, dringend auf, bei den Schulaufsichtsbehörden auf Gerechtigkeit in der Benotung der Zentralen Abschlußprüfungen der Klasse 10 hinzuwirken. Probleme kann es beim Erweiterten Hauptschulabschluß und beim Mittleren Schulabschluß, also an Haupt-, Real- und Gesamtschulen geben. Wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Arbeit in der zentralen Prüfung nur um eine Note differieren, bestimmt nach § 32 Absatz 1 APO-SI (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I) der Fachlehrer in Abstimmung mit dem Zweitkorrektor die Abschlußnote. In diesem Fall wird die Note unter Berücksichtigung der Meinung des Zweitkorrektors in das Ermessen des Fachlehrers gestellt.
Wenn die Abweichung aber größer ist, wird grundsätzlich zugunsten der Schüler gerundet, z.B. eine 2,5 zur 2, eine 3,5 zur 3 usw. Deshalb empfiehlt der Elternverein NRW allen Schülern und ihren Eltern, die einen echten Grund zu der Annahme haben, daß in ihrem Fall eine Note in einem der Kernfächer zu ihren Ungunsten auf- statt abgerundet worden ist, bei der Schule Widerspruch gegen diese Benotung einzulegen. Über den Widerspruch muß die Schulaufsicht entscheiden.
„Wir hoffen sehr, daß die Eltern von so betroffenen Schülern diese Information erhalten und bei der Schule Widerspruch gegen die entsprechende Note einlegen“, sagt Regine Schwarzhoff, Landesvorsitzende des Elternvereins NRW e.V.. „Für diese Schüler ist es nur eine Notlösung, aber es ist zur Zeit der einzige Weg, die problematische rechtliche Regelung zu überwinden. Der angestrebte Ausbildungsplatz geht sonst womöglich an einen anderen Bewerber, nur weil zum Beispiel die Englisch-Note knapp schlechter als 2 ist.“
Für das nächste Jahr erwartet der Elternverein NRW e.V. eine entsprechende Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I, damit das Problem aus der Welt ist.
Kontakt: Regine Schwarzhoff, Landesvorsitzende - www.elternverein-nrw.de
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Laut &30 Abs 3 der Prüfungordnung ist nicht nur bei mündlicher Prüfung eine z.B. 3,5 auf eine 3 abzurunden, sondern auch bei Noten 3 und 4. Daher ist in diesen Fällen auch keine mündliche Prüfung zulässig. Das Ministerium behauptet rechtswidrigerweise, dieser Teil beziehe sich lediglich auf den Fall einer mündlichen Prüfung, wobei dann allerdings Vornote 2, Abschluß 5, mündl. 5 eine 3,5 ergibt, und somit dieser Schüler trotz mündl. Bestätigung der 5 eine 3 erhält. Die Prüfungsordnung ist korrekt, nur das Ministerium hält sich nicht an diese Prüfungsordnung. Also nicht gegen die Prüfungsordnung in Feld ziehen, sondern das Ministerium bezüglich dieses Rechtsbruches vor Gericht zitieren.
für mehr Gerechtigkeit
Lange
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